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»Führerschein mit 17«: NUN IST ES ENDLICH SO WEIT !!! JETZT ANMELDEN !!!
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Im Volksmund »Führerschein mit 17«, offiziell sagt man »Begleites Fahren«: Der Weg ist nun frei
für die bundesweite Fahrerlaubnis ab 17 Jahren, denn der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Juli 2005 der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zugestimmt. |
Bis vor kurzem war der Führerschein mit 17 nur in Niedersachsen möglich, seit Juni auch in Bremen und Hamburg.
Der Bundesrat hat mit seiner Entscheidung die Bundesregierung ermächtigt, bundeseinheitliche Regeln zu formulieren, die für die Ausbildung und das anschließende Fahren mit 17 gelten, und zwar zunächst übergangsweise
(deshalb Modellversuch, man möchte Erfahrungen sammeln!). Im Klartext: Nun kann man in NRW den Führerschein mit 17 beginnen. Wie kommt man an den Führerschein mit 17?
Man kann man sich mit 16einhalb Lebensjahren in einer Fahrschule anmelden und einen Ausnahmeantrag beim zuständigen Amt stellen. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird, was ohne
Punkte in Flensburg normalerweise der Fall sein wird, kann die übliche Ausbildung in der Fahrschule beginnen (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung). Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag
kann die Fahrprüfung abgegelegt werden. Wer die Prüfung besteht und 17 Jahre alt geworden ist, erhält keinen echten Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung. Dieses Papier ist nur in
Deutschland gültig, es berechtigt aber auch in solchen Bundesländern zum Fahren, die eventuell gar keine eigene Ausnahmeregelung beschließen. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres wird die Prüfbescheinigung in eine normale
Fahrerlaubnis umgewandelt, es ist also keine zweite Ausbildungsstufe oder Prüfung nötig.
Welche besonderen Auflagen gelten beim Fahren?
· Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson auf dem
Beifahrersitz mitfahren (derzeit in Niedersachen und Bremen: ein Elternteil). · Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung
höchstens drei Punkte in Flensburg besitzen · Für Fahrer und Beifahrer
gelten die 0,5-Promille-Grenze und die übrigen einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel · Die Begleitperson ist nicht der Fahrzeugführer, sie darf also nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern soll nur als Ansprechpartner oder Berater
mitfahren. · Zwei dafür in Frage kommende Begleiter sind bei der
Antragstellung zu benennen, es kann also nicht einfach irgendjemand zur Begleitperson auserkoren werden. · Die Fahrschulen bieten Seminare an, um Eltern bzw. Begleitpersonen auf diese Aufgabe vorzubereiten, die Teilnahme daran ist aber nicht verpflichtend.
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Wer noch keine 18 Jahre alt ist, und mit Ausnahmgenehmigung, aber ohne die Begleitperson beim
Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro Bußgeld und kassiert vier Punkte in Flensburg. Außerdem wird sogleich die Fahrerlaubnis wieder entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen
der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro belegt. |